§
1 Name
und Zweck
- Der Musikverein „Harmonie" Könen 1904 e.V. bezweckt die
Pflege, Ausbreitung und die Förderung der instrumentalen
Volksmusik aller Art.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und
wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet; er verfolgt keine
politischen Ziele.
- Zur Erreichung seines Zieles hält er
regelmäßig Musikproben ab, veranstaltet Konzerte und
stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten seine Musik in den Dienst
der Öffentlichkeit.
- Die Tätigkeit des Vereins ist auf gemeinnützige
Zwecke ausgerichtet. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung
ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege
ausgeübt. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§
2 Sitz
des Musikvereins
Der
Musikverein
hat seinen Sitz in Konz - Könen, Kreis Trier-Saarburg.
§
3 Organisation
des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand
- Der Musikverein ist im Deutschen Volksmusikerbund e.V.,
Landesverband Rheinland-Pfalz, Kreisverband Trier-Saarburg, organisiert.
§
4 Mitglieder
- Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern,
sowie Ehrenmitgliedern. Jede Person, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann als Mitglied aufgenommen
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Hat ein Mitglied sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht, kann es vom Vorstand als Ehrenmitglied ernannt
werden.
- Die Mitgliedschaft endet oder erlischt durch freiwilligen
Austritt, Ausschuß oder Tod. Tritt
ein Mitglied freiwillig aus dem Verein aus, so muß es dies
schriftlich erklären. Bei
Verlust der Mitgliedschaft können keine Ansprüche an das
Vereinsvermögen gemacht werden.
- Der Vorstand kann durch Beschluß einer Zweidrittel
Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied, das sich
vereinsschädigend verhält, aus dem Verein ausschließen.
Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§
5 Pflichten
des Mitgliedes
Die
aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den
Musikproben
teilzunehmen. Ferner haben alle Mitglieder die Pflicht, die
Interessen des Vereins zu wahren.
§
6 Beitragspflicht
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
zahlen. Die Höhe des Beitrages bestimmt die
Mitgliederversammlung.
- Schuldet ein Mitglied dem Verein seinen Vereinsbeitrag von
mehr als einem Jahr, kann es vom Vorstand nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§
7 Ehrung
von Vereinsmitgliedern
- Ehrungen von Vereinsmitgliedern werden nur nach einer
Mindestmitgliedschaft von 5 Jahren vorgenommen.
- Heiratet ein Vereinsmitglied, so erfolgt vom Verein eine
Gratulation. Die Gratulation erfolgt auch bei der Silbernen und
Goldenen Hochzeit.
- Stirbt ein Vereinsmitglied, so wird auf Vereinskosten ein
Kranz mit Schleife am Grabe niedergelegt. Weiterhin begleitet die
Musikkapelle ein verstorbenes Vereinsmitglied bei der Beerdigung
zum Grabe und erweist ihm die letzte Ehre.
- Über Ausnahme bezüglich der
Mindestmitgliedschaft in besonderen Fällen entscheidet der
Vorstand.
- Der Verein läßt in jedem Jahr für die
verstorbenen Vereinsmitglieder eine Messe lesen.
§
8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat jährlich mindestens eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung, der
Schriftführer gibt den Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht
über die Kassenlage und der Dirigent über die musikalische
Arbeit des abgelaufenen Jahres bekannt. Dem Vorstand wird nach
Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt. Der
Vorstand muß weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder oder ein Drittel aller
Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Falle muß der Vorstand
dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
- Der Termin für die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand mindestens acht volle Kalendertage vorher durch
schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern
bekanntzugeben.
- Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Satzung,
Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereins, werden
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedem Mitglied steht
das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der
Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind dem
Vorstand mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich und
begründet einzureichen; später eingehende Anträge
können nicht mehr behandelt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse
enthalten muß und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§
9 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Ungeachtet
der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er
selbst
nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann,
hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Wahl des gesamten Vorstandes,
- die Wahl der zwei Kassenprüfer,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Erledigung der gestellten Anträge.
§10
Vorstand
- Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt
die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand,
der sich wie folgt zusammensetzt:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem stellvertretenden Kassenwart
- dem Notenwart
- dem stellvertretenden Notenwart
- dem Jugendleiter
- und zwei Beisitzern
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
§11
Arbeitsgebiet
des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was
zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen,
soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten ist.
Der
Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§
12 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13
Auflösung
des Musikvereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich
zu diesem Zweck einberufene „Außerordentliche
Mitgliederversammlung" mit Dreiviertel Mehrheit der erschienen
Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist.
- Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die
Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn zum zweiten Male
bezüglich der Auflösung des Vereins eingeladen wurde. Bei der
zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens
beschließt diese Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit
ergibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Das Vermögen
darf nur für steuerbegünstigte Zwecke an Körperschaften
übertragen
werden, die als gemeinnützig anerkannt sind und der Förderung
der
Kunst und Volksbildung dienen. Vor der
Vermögensübertragung
ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Beschlußfassung
über die Satzung
Diese
Satzung sowie Änderungen der Satzung können nur von der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der erschienen
Mitglieder beschlossen werden.
§15 Inkrafttreten
der
Satzung
Diese
Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.
Die
Satzung
vom 22.12.1968 und die Zusatzsatzung vom 11.12.1976 werden
hiermit außer Kraft gesetzt.
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.01.1978 beschlossen
und am 06.07.1978 durch das Amtsgericht Trier unter VR Nr. 1668 in
das Vereinsregister eingetragen.
Satzungsänderungen
wurden vorgenommen:
§4
Abs. 4 am 20.01.1984
§4
Abs. 2, §6
Abs. 2, § 7 und § 9 am 11.02.1989. Die Änderungen sind
jeweils
Kursiv
geschrieben.
Konz
-
Könen, den 06. Januar 2002