Satzung des Musikverein "Harmonie" Könen 1904 e.V.

§ 1 Name und Zweck
  1. Der Musikverein „Harmonie" Könen 1904 e.V. bezweckt die Pflege, Ausbreitung und die Förderung der instrumentalen Volksmusik aller Art.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet; er verfolgt keine politischen Ziele.
  3. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Musik­proben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten seine Musik in den Dienst der Öffentlichkeit.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunst­pflege ausgeübt. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Sitz des Musikvereins

Der Musikverein hat seinen Sitz in Konz - Könen, Kreis Trier-Saarburg.


§ 3
Organisation des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
  2. Der Musikverein ist im Deutschen Volksmusikerbund e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz, Kreisverband Trier-Saarburg, organisiert.


§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Hat ein Mitglied sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht, kann es vom Vorstand als Ehren­mitglied ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet oder erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschuß oder Tod. Tritt ein Mitglied freiwillig aus dem Verein aus, so muß es dies schriftlich erklären. Bei Verlust der Mitgliedschaft können keine Ansprüche an das Vereinsvermögen gemacht werden.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluß einer Zweidrittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied, das sich vereinsschädigend verhält, aus dem Verein ausschließen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5
Pflichten des Mitgliedes

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Musikproben teilzunehmen. Ferner haben alle Mitglieder die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.


§ 6 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitglieder­versammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederver­sammlung.
  2. Schuldet ein Mitglied dem Verein seinen Vereinsbeitrag von mehr als einem Jahr, kann es vom Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung aus dem Verein aus­geschlossen werden.


§ 7
Ehrung von Vereinsmitgliedern

  1. Ehrungen von Vereinsmitgliedern werden nur nach einer Mindestmitgliedschaft von 5 Jahren vorgenommen.
  2. Heiratet ein Vereinsmitglied, so erfolgt vom Verein eine Gratulation. Die Gratulation erfolgt auch bei der Silbernen und Goldenen Hochzeit.
  3. Stirbt ein Vereinsmitglied, so wird auf Vereinskosten ein Kranz mit Schleife am Grabe niedergelegt. Weiterhin begleitet die Musikkapelle ein verstorbenes Vereinsmit­glied bei der Beerdigung zum Grabe und erweist ihm die letzte Ehre.
  4. Über Ausnahme bezüglich der Mindestmitgliedschaft in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
  5. Der Verein läßt in jedem Jahr für die verstorbenen Vereinsmitglieder eine Messe lesen.


§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederver­sammlung einzuberufen.
  2. Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung, der Schriftführer gibt den Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage und der Dirigent über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres be­kannt. Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassen­prüfer Entlastung erteilt. Der Vorstand muß weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
  3. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist vom Vor­stand mindestens acht volle Kalendertage vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntzugeben.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit­glieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Satzung, Satzungsänderun­gen und die Auflösung der Vereins, werden mit Stimmen­mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind dem Vorstand mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen; später eingehende Anträge können nicht mehr behandelt werden.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüs­se enthalten muß und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegen­heiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederver­sammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Wahl des gesamten Vorstandes,
  2. die Wahl der zwei Kassenprüfer,
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  4. die Erledigung der gestellten Anträge.


§10
Vorstand

  1. Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.


§11
Arbeitsgebiet des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitglieder­versammlung vorbehalten ist.

Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.


§ 12
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§13
Auflösung des Musikvereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene „Außerordentliche Mitgliederversammlung" mit Dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
  2. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschluß­fähigkeit ohne Bedeutung, wenn zum zweiten Male bezüglich der Auflösung des Vereins eingeladen wurde. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt diese Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Das Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke an Körperschaften übertragen werden, die als gemeinnützig anerkannt sind und der Förderung der Kunst und Volks­bildung dienen. Vor der Vermögensübertragung ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§ 14
Beschlußfassung über die Satzung


Diese Satzung sowie Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.


§15 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 22.12.1968 und die Zusatzsatzung vom 11.12.1976 werden hiermit außer Kraft gesetzt.


Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.01.1978 beschlossen und am 06.07.1978 durch das Amtsgericht Trier unter VR Nr. 1668 in das Vereinsregister eingetragen.


Satzungsänderungen wurden vorgenommen:

§4 Abs. 4 am 20.01.1984

§4 Abs. 2, §6 Abs. 2, § 7 und § 9 am 11.02.1989. Die Änderungen sind jeweils Kursiv geschrieben.


Konz - Könen, den 06. Januar 2002