Satzung

Musikverein "Harmonie" Könen 1904 e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Musikverein "Harmonie" Könen 1904 e.V. (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 54329 Konz-Könen, Kreis Trier-Saarburg.
  3. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 1668 in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • regelmäßige Übungsabende bzw. Proben
  • Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
  • Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
  • Teilnahme an Musikfesten des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz, seiner Unterverbände und Vereine
  • Förderung und Ausbildung der Jugend in der Blas- und Volksmusik
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet; er verfolgt keine politischen Ziele.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 3 Organisation des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
  2. Der Verein ist im Deutschen Volksmusikerbund e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz, Kreisverband Trier-Saarburg organisiert.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Auf Antrag kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Hat sich ein Mitglied in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht, kann es vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet oder erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären Ein Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen eines Jahres im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
  5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
  1. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Verlust der Mitgliedschaft können keine Ansprüche an das Vereinsvermögen gemacht werden.

 

§ 5 Pflichten des Mitgliedes

  1. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Musikproben teilzunehmen. Ferner haben alle Mitglieder die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.

 

§ 6 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Ist ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Verzug, kann er nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§ 7 Ehrung von Vereinsmitgliedern

  1. Ehrungen von Vereinsmitgliedern werden nur nach einer Mitgliedschaftsdauer von 5 Jahren vorgenommen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Heiratet ein aktives Vereinsmitglied, so erfolgt vom Verein eine Gratulation. Die Gratulation erfolgt auch bei der Silbernen, Goldenen Hochzeit und evtl. folgenden Jubiläen.
  3. Stirbt ein Vereinsmitglied, so wird auf Vereinskosten eine Blumenschale mit Schleife am Grabe niedergelegt. Weiterhin begleitet die Musikkapelle verstorbene aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder bei der Beerdigung zum Grabe und erweist ihnen die letzte Ehre. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
  4. Der Verein lässt in jedem Jahr für die verstorbenen Vereinsmitglieder eine Messe lesen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 volle Kalendertage vorher unter Angabe der Tagesordnung, Versammlungsort, Datum und Uhrzeit im Trierischen Volksfreund und in der Konzer Rundschau sowie im Aushang an der Pfarrkirche St. Amandus Könen bekannt zu geben. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Fordern mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder oder 1/3 aller Mitglieder unter Angabe einer Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand dem nachkommen. Für die Einberufung findet Absatz 2 Anwendung, der Vorstand hat dem Ersuchen jedoch binnen drei Wochen zu entsprechen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts des Dirigenten
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unbeachtlich der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins siehe § 13.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss jedenfalls enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Tagesordnung,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Der Versammlungsleiter und der Protokollführer.
  1. Stimmberechtigt und wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein gemeinschaftlich. Er wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger. Die Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung ist zulässig, ebenso wie die Vornahme der Wahl in Form einer Blockwahl.
  2. Den Vorstand des Vereins bilden:
  • Der/die Vorsitzende
  • Der/die stellvertretende Vorsitzende
  • Der/die Schriftführer/in
  • Der/die Kassenführer/in
  • Der/die stellvertretende Schriftführer/in
  • Der/die stellvertretende Kassenführer/in
  • Der/die Notenwart/in
  • Der/die stellvertretende Notenwart/in
  • Der/die Jugendleiter/in
  • Zwei Beisitzern / Beisitzerinnen
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, davon zwei des Vorstands im Sinne des §26 BGB (siehe Absatz 5) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
  • Der/dem Vorsitzende/n
  • Der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n
  • Dem/der Schriftführer/in
  • Dem/der Kassenführer/in

Seine Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihnen wird überdies Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt.

 

§ 10 Arbeitsgebiete des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der ihm innerhalb der Satzung zugewiesenen Tätigkeiten. Daneben beschließt er über alle Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, insoweit nach dieser Satzung oder nach Gesetz nicht die Generalversammlung zuständig ist. Darüber hinaus ist es die Pflicht des Vorstandes, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Wohle des Vereines dienen und seine Zwecke fördern.
  2. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins - insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer - üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

§ 11 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.

 
§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierbei ist die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, insofern wenigstens 1/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  2. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn zum zweiten Male eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen wurde. Bei der zweiten Einladung, respektive Bekanntmachung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst, des Kulturgutes oder der Bildung zu verwenden hat. Über die Auswahl einer solchen juristischen Person oder Körperschaft entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 13 Erfassung von Mitgliederdaten und Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese werden in einer vom Landesmusikverband Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Vereinsverwaltungssoftware eingepflegt. Hierbei werden die Daten ausschließlich auf vom Softwareunternehmen administrierten Servern mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert, die den Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
  2. Sämtliche, dem Stand der Technik entsprechende, Maßnahmen zum Schutz des unbefugten Zugriffs Dritter werden ergriffen. Weiterhin erfolgt keine Datenweiterleitung. Ein Zugriff durch den Softwarehersteller auf die personenbezogenen Daten kann allenfalls nach Einwilligung des Vereins zur Aufrechterhaltung der technischen Funktion der Datenbank erfolgen.
  3. Als Mitglied des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in Printmedien, seiner Internetpräsenz oder Ähnlichem bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt eine weitere Veröffentlichung bezüglich dieses Mitglieds.
  5. Beim Austritt aus dem Verein werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab Austritt durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2018 verabschiedet und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig wird die Satzung vom 06.07.1978 mit allen Änderungen außer Kraft gesetzt.